Fischereirechtliche Bestimmungen 2021
gültig für die „Südliche Taurach“, Revier V/II,
in Tweng zwischen der Lantschfeld-Brücke (Wessely-Brücke) und der Seefelder-Brücke (Maly-Brücke)
1. Allgemeine & besondere Bestimmungen
1.1 Mit Kauf der Fischereilizenz übernimmt der Lizenznehmer diese fischereirechtlichen Bestimmungen („Fischereiordnung“), erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, diese und die Bestimmungen des gültigen Salzburger Landesfischeigesetzes einzuhalten. Das Fischen ist nur mit einer gültigen Lizenz, die nicht übertragbar ist, für das Taurach Revier V/II in Verbindung mit einer gültigen Salzburger Jahresfischerkarte oder Salzburger Gastfischerkarte erlaubt. Bei der Fischereiausübung sind die gültige amtliche Jahresfischerkarte (mit Zahlungs-nachweis) bzw. Gastfischerkarte, die Fischereilizenz, die aktuellen fischereirechtlichen Bestimmungen 2021 und die Fangstatistik mitzuführen. Es ist die Pflicht des Lizenznehmers, sich mit den Reviergrenzen vertraut zu machen.
1.2 Jeder Jahreslizenznehmer ist berechtigt, zweimal in der Saison einen Gastfischer mitzunehmen. Bitte dazu rechtzeitig vom Bewirtschafter eine Gastfischerlizenz ausstellen lassen.
Der Inhaber einer Wochenlizenz kann die vier Fischtage allein nutzen oder auch mit seinen Gastfischern teilen. Dies ist nur möglich, wenn der Lizenzinhaber rechtzeitig eine Ausstellung von Gastfischerlizenzen beantragt. Die Bestimmungen der Gastfischerlizenz sind mit den fischereirechtlichen Bestimmungen 2021 der regulären Lizenz ident. Vom Gastfischer entnommene Bachforellen werden dem Lizenznehmer angelastet und sind bei diesem unter Beachtung von dessen Tagesfanglimits unmittelbar nach der Entnahme einzutragen. Des Weiteren muss der Gastfischer im Besitz einer amtlichen Jahresfischerkarte oder einer Gastfischerkarte sein und diese bei der Ausübung der Fischerei stets mitführen. Das Mitfischen 1 Kindes bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (ohne Fischerkarte und Lizenz) ist in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson, die im Besitz einer gültigen Lizenz und Fischerkarte ist, gestattet, wenn sich das Kind in unmittelbarer Nähe der Aufsichtsperson aufhält, weiterhin nur mit der erlaubten 1 Fliegenrute gesamt gefischt wird und die Aufsichtsperson die weidgerechte und sachgemäße Ausübung der Fischerei überwacht. Diese Erlaubnis ist vor Fischereibeginn vom Bewirtschafter in die Lizenz einzutragen.
1.3 Die Fischerei ist immer weidgerecht und sachgemäß auszuüben! Dazu gehört auch, dass der Drill nicht länger als notwendig durchgeführt wird, der Fisch nur mit nassen Händen angegriffen, nicht krampfhaft festgehalten oder beim Zurücksetzen nicht ins Wasser geworfen wird! Das Fischen von Brücken, Mauern oder Plätzen, wo ein Fisch nicht höchst schonungsvoll gelandet und/oder zurückgesetzt werden kann, ist verboten. Das Festhalten oder Ablegen am Ufer bzw. Wiesen von lebenden Fischen zum Zwecke des Anfertigens von Trophäenfotos ist kein waidgerechtes Verhalten und widerspricht dem Fischereigesetz des Landes Salzburg. Auch Übertretungen dieser Art werden mit sofortigem, ersatzlosem Entzug der Fischereilizenz geahndet.
1.4 Mit der Bevölkerung, den Grundbesitzern, den Pächtern und anderen Naturnutzern ist ein gutes Einvernehmen und korrektes Verhalten zu pflegen. Für allfällige Schäden haftet der Lizenznehmer. Bitte schonen Sie die Flora und Fauna und vermeiden Sie Müll! ACHTUNG - Waten ist gefährlich & das Betreten von Weideflächen mit jungen, oft verspielten Kälbern oder mit Muttertieren (Beschützerinstinkt) ist lebensgefährlich! Bitte immer größte Vorsicht und Umsicht walten lassen.
1.5. Die Ausübung der Fischerei und insbesondere das Betreten des Gewässers und anderer Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Der Lizenznehmer haftet für jegliche verursachte Schäden aller Art, auch von Begleitpersonen bzw. Kindern und dieser ist selbst für sein Handeln verantwortlich.. Der Bewirtschafter haftet nicht für Unfälle und Schäden. Für die beim Fischfang verursachten Schäden bzw. Unfälle aller Art haftet jeder Lizenzinhaber selbst. Insbesondere ist auf die größtmögliche Schonung der Natur zu achten und alles zu unterlassen, was zu Schäden an Bäumen, Sträuchern, Einzäunungen und am Uferbewuchs führt. Das Hinterlassen von Abfällen jeder Art an Ufern und im Gewässer, das Errichten von Unterständen und Plattformen sowie das Entzünden von Feuern ist verboten. Lizenznehmer werden gebeten, Wahrnehmungen über Wasserverunreinigungen oder Fischsterben falls möglich auch fotografisch zu dokumentieren und an den Bewirtschafter weiterzuleiten.
2. Fischereiausübung
2.1 Die Fischereisaison ist bei Jahreslizenzen von 01.03. bis 30.09. und bei Tages- und Wochenlizenzen von 01.05. bis 30.09. Das Durchwaten der Taurach ist wegen der Laichschonung vom 01.03 bis 31.05. nicht erlaubt. Es darf nur vom Ufer aus gefischt werden und das Gewässer nur zum Anlanden, Abhaken und Zurücksetzen betreten werden. Das Flugangeln ist nur bei Tageslicht und in der Zeit von 06.00 bis 20:30 Uhr gestattet. Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestfangmaße des Landes Salzburg. Für Regenbogenforellen, Bachsaiblinge und Hybride gilt eine Entnahmepflicht ohne Schonzeit und Mindestmaß!!! Jede Fischereiausübung ist in die Fangstatistik mit Datum einzutragen.
2.2 Es ist ausschließlich das “klassische” Fliegenfischen mit Trocken-, Nassfliege, Nymphe erlaubt. Bitte wählen Sie das Gewicht einer Nymphe so, dass sie nicht einem Senkblei entspricht. Die Abstimmung von Rute, Schnur und Fliege muss einen klassischen Wurf ermöglichen. Überbebleite Fliegen, die nur ein Schlenzen des Köders in das Wasser ermöglichen sind untersagt.
2.3 Erlaubt ist das Fischen mit 1 Fliegenrute, mit einer Fliegenschnur und maximal 2 künstlichen Fliegen am Vorfach. Das Fischen ist nur mit Einfachschonhaken oder mit einer Zange angedrücktem Widerhaken. Eine Hakengröße zwischen „10“ und „20“ ist erlaubt und der Haken darf nicht mit festen Materialien verlängert werden. Verboten sind Widerhaken, beschwerte Vorfächer, Schwimmer, Jighaken, verbleite Vorfächer oder Beschwerungen dessen ebenso wie Czech Nymphing und alle ähnlichen Methoden, Tirolerhölzl, Wasserkugeln und deren Abarten. Nicht erlaubt sind Eierfliegen (Glo Bugs) und Brotfliegen. Verboten sind Setzkescher.
2.4 Fliegenfischerkescher, Hakenlöser, Maßband, Fischtöter, Messer, Kugelschreiber, Fischeilizenz und Jahresfischerkarte bzw. Gastfischerkarte sowie Ausfangstatistik sind vom Fischer während der Fischereiausübung bei sich zu tragen und auf Aufforderung durch das Aufsichtsorgan oder durch den Bewirtschafter vorzuweisen.
2.5 Ein Ausfang von 3 Bachforellen pro Tag ist gestattet. Eine Hälterung der gefangenen Fische ist nicht gestattet Ist das Tageslimit von 3 Stück erreicht, ist das Fischen unverzüglich einzustellen. Maßige Bachforellen dürfen schonend zurückversetzt werden, wenn der Fisch keine Verletzungen durch einen tiefsitzenden Haken oder sonstige Verletzungen aufweist. Ist ein Weiterleben unwahrscheinlich, so ist dieser Fisch zu töten und als verangelt in der Lizenz zu vermerken. So entnommene, maßige Fische zählen als entnommen, untermaßige sind beim Bewirtschafter abzuliefern. Gefangene und entnommene Bachforellen sind umgehend in die Fangstatistik (Datum und Länge, eventuell Gewicht) einzutragen. Das Fangverzeichnis ist entweder nach Beendigung der Lizenz oder unaufgefordert, spätestens jedoch bis zum 30.11. des Jahres an den Bewirtschafter weiterzuleiten (Post, E-Mail) oder abzugeben. Dies gilt auch, wenn kein Ausfang erfolgt ist oder nicht gefischt wurde. Die Abgabe der Lizenz samt ausgefüllter Fangstatistik ist Voraussetzung für eine Wiedererteilung einer Lizenz.
2.6 Die Einhaltung dieser Bestimmungen und des Salzburger Fischereigesetzes werden durch legitimierte Fischereischutzorgane und durch den Bewirtschafter selbst überprüft. Ihren Anweisungen und Aufforderungen ist unbedingt und ohne Widerspruch Folge zu leisten. Dazu zählen unter anderem auch die Kontrolle der Lizenz und der Jahres- oder Gastfischerkarte, des Fanges, der mitzuführenden Gegenstände, sowie auch eine Taschen- und Fahrzeugkontrolle. Übertretungen werden mit dem sofortigen Entzug der Lizenz, der Beschlagnahme des Fischerzeuges sowie einer Anzeige bei der Behörde geahndet.
2.7 Storno-Anfragen sind direkt mit dem Bewirtschafter, Herrn Nöbauer, zu klären. Absagen sind bis eine Woche vor Gültigkeit der Karte möglich. Weitere, kurzfristige Storno-Anfragen sind per Email zu klären und werden nur unter besonderen Umständen sowie mit Verrechnung einer Stornogebühr in Höhe von 30 % der Lizenzgebühr akzeptiert. Stornoanfragen am Fischertag sind nur persönlich, bis spätestens 08:00 Uhr und vor Ort beim Bewirtschafter mit diesem zu klären. Ansonsten wird unter keinen Umständen wegen einer unterlassenen Ausnützung aus welchen Gründen auch immer oder bei Entzug der Lizenz wegen eines Verstoßes der "Fischereirechtlichen Bestimmungen 2021" die Lizenzgebühr rückerstattet.